Häufige Fragen

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Häufige Fragen

Häufige Fragen - von uns beantwortet

Ich suche eine Wohnung, welche Unterlagen muss ich mitbringen?
  • Ihren Personalausweis
  • Den ausgefüllten Wohnungsantrag (siehe Downloads)
  • Einkommensnachweise der letzten 3 Monate
  • Vermieterbescheinigung der vorherigen Wohnung
Wie viele Genossenschaftsanteile benötige ich?

Die Anzahl der benötigten Anteile richtet sich nach der Wohnungsgröße bzw. der Anzahl der Räume. Näheres finden Sie unter dem Punkt Mitgliedschaft.

Können Anteile auf andere Personen übertragen werden?

Eine Übertragung ist möglich. Hierfür ist ein schriftlicher Antrag an die Genossenschaft nötig.

Was ist bei Änderungen der Personenzahl im Haushalt zu beachten?

Da die Berechnung der Müllgebühren abhängig von der im Haushalt gemeldeten Personen erfolgt, sind Änderungen z. B. bei Geburt eines Kindes, Einzug od. Auszug des Partners unbedingt durch eine kurze Information an das Mitgliederwesen bei der WOBAG anzumelden.

Darf ich bauliche Veränderungen in der Wohnung vornehmen?

Bauliche Veränderungen sind z.B. das Verlegen von Laminat, das Fliesen des Bades oder der Umbau auf elektr. Rollläden. Solche Maßnahmen sind in jedem Falle zuerst schriftlich bei der WOBAG zu beantragen. Wir prüfen Ihren Wunsch und lassen Ihnen so schnell wie möglich eine Antwort zu kommen.

Was ist im Sterbefall zu tun?

Beim Tod eines Genossenschaftsmitglied/Mieters ist eine Information an das Mitgliederwesen erforderlich und die Sterbeurkunde vorzulegen.
In einem persönlichen Gespräch informieren wir Sie dann über die weiteren Schritte in Ihrem konkreten Fall.

Kündigungsausschluss bei Mietrückständen aufgrund COVID-19-Pandemie | Was regelt das Gesetz?

Das Gesetz sieht vor, dass der Vermieter ein Mietverhältnis nicht allein aus dem Grund kündigen kann, weil der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der SARS-CoV-2-Virus-Pandemie beruht.

Wird der Mieter generell von der Pflicht zur Zahlung der Miete befreit?

Nein.

Erstens: Die Regelung betrifft nur die Kündigung!

Zweitens: Der Kündigungsausschluss gilt nur für Fälle, in denen die Mietrückstände auf den Auswirkungen der SARS-CoV-2-Virus-Pandemie beruhen.

Drittens: Ausgeschlossen wird nur die Kündigung. Mieter bleiben zur fristgerechten Zahlung verpflichtet. Dies hat zur Folge, dass Mieter bei nicht fristgerechter Leistung in Verzug geraten und Verzugszinsen fällig werden können. Sie haben aber bis zum 30. Juni 2022 Zeit, die Mietschulden zu begleichen, ohne eine Kündigung befürchten zu müssen.

Viertens: Die Regelung erfasst nur die Kündigung wegen Zahlungsrückständen aus den Monaten April bis Juni 2020. Gibt es Zahlungsrückstände aus früheren Zeiträumen, die zur Kündigung berechtigen oder sonstige Kündigungsgründe des Vermieters (z. B. Eigenbedarf oder aufgrund Fehlverhaltens des Mieters gegenüber dem Vermieter) ist eine Kündigung weiterhin zulässig.

Darf ein Mieter einfach so die Mietzahlung einstellen?

Nein.
Er darf es nur dann, wenn er die Miete oder einen Teil seiner Miete aufgrund von Einkommensverlusten, die auf die COVID-19 Pandemie zurückzuführen sind, nicht zahlen kann.

Darf ein Mieter den Zusammenhang zwischen Einkommensverlust und COVID-19 Pandemie einfach behaupten?

Nein.
Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung ist vom Mieter glaubhaft zu machen.

Wie soll der Mieter den Zusammenhang glaubhaft machen?

Zur Glaubhaftmachung kann sich der Mieter entsprechender Nachweise, einer Versicherung an Eides statt oder sonst geeigneter Mittel bedienen. Hierfür kommen in Frage:

  • Nachweis der Antragstellung beziehungsweise die Bescheinigung über die Gewährung staatlicher Leistungen
  • Bescheinigungen des Arbeitgebers
  • andere Nachweise über das Einkommen beziehungsweise über den Verdienstausfall.

Das Gesetz schreibt hier keine Priorität vor.
Am besten geeignet sind Nachweise, aus denen sich der auf die Pandemie zurückzuführende Netto-Einkommensverlust ergibt (Nettoeinkommen vorher-nachher).
Eine Versicherung an Eides statt ist nicht zwingend, sondern nur eine Option.

Kann der Mieter die Miete komplett aussetzen, auch wenn er einen Teil der Miete zahlen könnte?

Der Mieter sollte nur im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zahlen.
Dies kann auch bedeuten, dass er das, wer er kann, auch zahlen muss.

Müssen die Mieter ggf. auch ihre Ersparnisse einsetzen, um die Nichtleistung der Miete soweit wie möglich zu vermeiden?

Ja, davon gehen wir grundsätzlich aus.
Aber wir werden hier mit Augenmaß handeln und einen Freibetrag des vierfachen monatlichen Bruttoeinkommens ansetzen. Alles was der Rente dient, ist ausgenommen.

Müssen (Ehe-)Partner untereinander den Einkommensverlust des anderen ausgleichen, um die Nichtleistung der Miete soweit wie möglich zu vermeiden?

Ja, soweit sie beide Mietvertragsparteien sind und als Gesamtschuldner haften. Das "Glaubhaftmachen" trifft dann auch beide Vertragspartner.

Wohngeld | Gewährung staatlicher Leistungen zur Gewährleistung der Mietzahlung

Welche staatlichen Sicherungssysteme stehen zur Verfügung?

Als staatliche Sicherungssysteme stehen zum einen das Wohngeld und zum anderen die Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung – Hartz IV) zur Verfügung. Das Wohngeld ist vorrangig.

Wann habe ich einen Anspruch auf Wohngeld?

Menschen, die sich aus eigener Kraft am Wohnungsmarkt keinen angemessenen Wohnraum leisten können, erhalten zu den Mietkosten einen staatlichen Zuschuss, der angemessenes und familiengerechtes Wohnen sichern soll. Diesen Zuschuss nennt man Wohngeld.

Wer kann Wohngeld beantragen?

Wohngeldberechtigt sind alle Personen, die zur Miete wohnen und deren monatliches Haushaltsgesamteinkommen unter einer bestimmten Einkommensgrenze liegt. Beispielsweise kann ein Einpersonenhaushalt in München mit 1.700 Euro Monatsverdienst (brutto) noch ein geringes Wohngeld beziehen. Bei alleinstehenden Rentnern sollte unabhängig vom Wohnort ein Anspruch bei einer Rente ab 1.000 Euro geprüft werden.

Keinen Anspruch auf Wohngeld haben Bezieher von Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II oder BAföG, da ihre Wohnkosten im Rahmen der Leistungen bereits berücksichtigt werden.

Wo erhalte ich Wohngeld?

Wohngeld  beantragen Sie im:
Landratsamt Sömmerda
Sozialamt
Wielandstraße 4
99610 Sömmerda

Telefon: 03634 354-784
E-Mail: sozialamt@lra-soemmerda.de


Gibt es aufgrund der aktuellen Situation (Corona) Erleichterungen bei der Antragstellung?

Viele Bundesländer bieten Erleichterungen bei der Antragstellung und der Plausibilitätsprüfung an.

Im Rahmen des Erstantrags benötigen die Wohngeldstellen auf jeden Fall:

  • Mietnachweis
  • Einkommensnachweis (mindestens letzte Abrechnung)
  • wenn Kurzarbeitergeld: im Idealfall erste Abrechnung unter Berücksichtigung von Kurzarbeitergeld, sonst mindestens die betriebliche Vereinbarung zum Kurzarbeitergeld

Wie berechnet sich das Wohngeld?

Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder, der Miete – oder bei  Eigentümern nach der Belastung – und dem Gesamteinkommen. Als Haushaltsmitglieder zählen Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner sowie Personen, die mit dem Wohngeldberechtigen zusammenleben.

Die Berechnung des Wohngeldes erfolgt anhand sogenannter Mietenstufen. Gemeinden und Kreise werden anhand der durchschnittlichen Miethöhe vor Ort in Mietenstufen von I bis VI eingeteilt. Das bedeutet, dass nicht unbedingt die Miete, die Sie tatsächlich zahlen, zählt, sondern festgelegten Höchstbeträge, die wiederum von den Mietenstufen abhängen. Bei Ihrem Gesamteinkommen zählt das Bruttoeinkommen. Von diesem Betrag  werden abhängig von der Entrichtung von Steuern, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und Rentenversicherungsbeiträge abgezogen.

Im Internet stehen Ihnen kostenlose Wohngeldrechner zur Verfügung, anhand derer Sie grob einschätzen können, ob Ihnen Wohngeld zusteht. Entsprechende Wohngeldrechner finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums des Inneren für Bau und Heimat: Wohngeldrechner 1 oder unter: Wohngeldrechner 2

Ab wann und wie lange wird Wohngeld gewährt?

Wohngeld wird ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde, gewährt und in der Regel für 12 Monate bewilligt. Anschließend ist ein neuer Antrag erforderlich. Erhalten Sie bereits Wohngeld, so muss wie bisher kein neuer Antrag gestellt werden. Allerdings gilt auch dies nur innerhalb des sogenannten Bewilligungszeitraums.

Sprechzeiten

Dienstag
9.30 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr

Donnerstag
13.00 - 16.00 Uhr

Freitag
9.30 - 12.00 Uhr